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Versicherungen suggerieren Sicherheit. Doch nicht immer ist das der Fall. Das Sicherheitsnetz vieler Versicherungen weist Löcher auf - so groß wie das Ozon-Loch - und das meist dort, wo man es am wenigsten vermutet. Kein Wunder, dass das "Kleingedruckte" im Anhang der Police dreimal so viel Text verschlingt wie der Vertrag selbst. Und mal Maehrlich: Lesen Sie das Kleingedruckte?
Sollten Sie aber, denn viele Policen sind am Ende nicht einmal das Papier wert, auf dem Sie gedruckt sind. Da gibt es Eintritts- und Austrittsklauseln, non-licet- und quid-pro-quo-Klauseln, interpretierende und abändernde Klauseln und - wen wundert's - schwer verklausulierte Klauseln. Und am Ende stellt sich heraus, dass genau der Fall, für den man die Versicherung braucht, nicht versichert ist.
Der Klassiker in der Sparte Kundenenttäuschung ist die Berufsunfähigkeits-Versicherung. Wer sie abschließt, möchte Sicherheit im Fall der Erwerbsunfähigkeit. Da ist die Frau mit dem hartnäckigen Rückenleiden, der Mann mit dem Herzproblem oder die Dame mit der Niereninsuffizienz. Doch wehe, Sie erwähnen die medizinische Vorgeschichte beim Abschluss des Vertrags. Dann sind viele Versicherungen nicht mehr interessiert. Und wenn Sie sie umgekehrt verschweigen, kann im Eintrittsfall die Versicherung von ihren Leistungen zurück treten. Besser Sie sind saugesund und hoffentlich nicht Arroganz versichert. Denn Berufsunfähigkeit ist für die Branche ein Ereignis, das die Menschen heimsucht wie ein nervtötender Versicherungsmakler - unangemeldet und mit dramatischem Druck auf den Klingelknopf.
Jetzt hat ein Gericht entschieden, dass selbst eine rechtzeitige Erwähnung der Krankheiten keinen Versicherungsschutz garantiert - etwa, wenn diese Erwähnung nur mündlich erfolgte. So geschehen bei einer Frau, die den Versicherungsmakler, der auf Abschluss drängte, von ihren medizinischen Problemen informierte. Doch der ignorierte - mit starrem Blick auf die Unterschrift - die Beichte der Berufsunfähigkeits-Klientin. Die Frau hatte Pech. Was nicht schriftlich fixiert wurde, kann als Beweismittel nicht zugelassen werden. Das Oberlandesgericht Koblenz: Die Frau habe nicht bewiesen, dass der Versicherer sich bei Kenntnis der Krankheiten auf den Vertrag mit ihr eingelassen hätte. Womöglich wäre er dann abgelehnt worden. Es sei daher nicht klar, ob ein Schaden entstanden sei.
Quellen: Anwalt-Suchservice, FAZ, Financial Times, Handelsblatt, Heise Online, Jornalistentreff, Pressevertrieb, Versicherungsjournal
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