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Montag, 21. Mai 2012
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Haftung des Rechtsschutzversicherers



Zur Haftung des Rechtsschutzversicherers bei vertragswidriger Verweigerung der Deckungszusage. Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann. So der BGH in seinem Urteil vom 15.03.2006 (Az.: IV ZR 4/05) in Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.01.2000 (Az.:IV ZR 281/98).
 

Quellen: Anwalt-Suchservice, FAZ, Financial Times, Handelsblatt, Heise Online, Jornalistentreff, Pressevertrieb, Versicherungsjournal 





 
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