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Auch Mieter im Erdgeschoss muss sich an Aufzugkosten beteiligen |
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Aufzüge sind für Bewohner oberer Etagen eine feine Sache. Bewohner von Parterrewohnungen können dagegen kaum Vorteile aus einem Lift ziehen. Trotzdem müssen sich Erdgeschossbewohner an den Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen beteiligen, entschied der Bundesgerichtshof.
Die Bundesrichter urteilten damit zu Gunsten eines Vermieters, der die Aufzugkosten auf alle Mieter des Hauses gleichermaßen umgelegt hatte, also auch auf die Erdgeschosswohnungen. Einige Mieter hatten gegen die Kostenaufteilung geklagt, weil sie nach ihrer Ansicht keinen Nutzen von dem Fahrstuhl hätten (BGH, Az.: VIII ZR 103/06).
Das Gericht sah das anders: Betriebskosten eines Hauses seien nun mal nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, dazu gehöre auch der Betrieb des Fahrstuhls. Selbst wenn einige Bewohner keinen konkreten Nutzen von einer technischen Anlage hätten, so müssten sich doch alle Mieter gleichermaßen an Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des Gebäudes zu beteiligen.
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