|
Bank muss nicht vor schlimmsten Fall warnen |
|
|
|
Finanziert eine Bank einem Kunden ein Wertpapiergeschäft, muß sie ihn auf nicht mehr als die üblichen damit verbundenen Risiken hinweisen. Eine "Worst-case-Betrachtung" ist somit nicht nötig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 19 U 2610/04) hervor, über das die in Köln erscheinende Zeitschrift für Wirtschaftsrecht berichtet.
Die Bank komme ihren Beratungspflichten ausreichend nach, wenn sie etwa auf das Börsen- und Währungsrisiko und den spekulativen Charakter eines Geschäfts hinweist. Strengere Anforderungen seien nur zu stellen, wenn eine Bank selbst tätig wird und ein Anlagemodell an den Kunden heranträgt. Das Gericht gab damit der Zahlungsklage eines Kreditinstituts gegen einen Kunden statt. Die Bank hatte dem Mann Fondsanteile verkauft und das Geschäft unter anderem über einen Kredit finanziert. Dabei wurde der Kunde auf die möglichen Risiken hingewiesen.
Nach erheblichen Wertverlusten kündigte die Bank den Kredit. Der Kunde argumentierte, er sei nicht ausreichend beraten worden und habe Schadenersatzansprüche gegen die Bank. Daher weigerte er sich, den Kredit zurückzuzahlen.
|
|