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Ex-(Ehe-)Partner haftet nicht ewig für Mietvertrag |
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Hat ein Ehepaar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, haften beide gemeinsam auch dann, wenn die Ehe in die Brüche geht und ein Partner deshalb auszieht. Bei Mietrückständen oder sonstigen Forderungen kann der ausgezogene Ehepartner auch noch weiter vom Vermieter in die Pflicht genommen werden. Dies allerdings nicht unbegrenzt lange, wie jetzt das Oberlandesgericht Köln entschied (Az.: 4 UF 169/05).
Im verhandelten Fall lebte ein Paar bereits sechs Jahre lang getrennt, die Scheidung lag drei Jahre zurück. Die Frau lebte in der alten Wohnung. Das Gericht entschied, die Ex-Frau müsse einem Austritt ihres Ex-Gatten aus dem Mietverhältnis zustimmen, sofern keine unterhaltsrechtlichen Gründe oder „Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität“ dagegen sprächen.
Dies war hier nicht der Fall, zumal die Frau mit ihrem neuen Partner in der Wohnung lebte. Dem Ex-Gatten sei es zudem nicht zuzumuten, ständig damit rechnen zu müssen, dass er für finanzielle Belastungen aus dem Mietverhältnis aufkommen müsse.
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