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Falsche Angabe der Wohnfläche |
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Bei tatsächlich um 25 % kleinerer Wohnfläche liegt Sachmangel vor. Wenn sich herausstellt, dass eine Mietwohnung eine um 25 % kleinere Wohnfläche besitzt als im Mietvertrag vereinbart, stellt dies einen Sachmangel dar.
Dies beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Der Mieter hatte demnach berechtigtermaßen einen Teil der Miete einbehalten. In anderen Entscheidungen war zuvor das Vorliegen eines Sachmangels davon abhängig gemacht worden, ob die kleinere Wohnfläche tatsächlich auch eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstelle. Bei geringeren Abweichungen sei es erforderlich, dass der Mieter bei Vertragsabschluß ausdrücklich eine bestimmte Wohnfläche gefordert habe.
Nach Ansicht des Gerichts war die Abweichung von 25 % hier aber so erheblich, dass dem Mieter in jedem Fall Nutzungsmöglichkeiten entgingen.
Entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt / Main AZ.: 20 RE – Miet 2/01
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