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Kein Bußgeld wegen Kennzeichenmissbrauch |
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Apruptes Abbremsen bei der Parkplatzsuche führt zu Mitschuld bei einem Verkehrsunfall. Eine zu spät erkannte Parklücke stellt keinen "zwingenden Grund" i.S.d. §4 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, der ein plötzliches oder starkes Bremsen rechtfertigt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte den Fall zu entscheiden, dass sich der Betroffene bei der Überführung eines nicht mehr zugelassenen PKW zwar zwei gültige rote Kennzeichen von einem Kraftfahrzeughändler besorgt, diese jedoch nicht vorn und hinten am Fahrzeug befestigt hatte. Eines der Kennzeichen legte er auf das Armaturenbrett, das andere legte er so in die Ablage vor der Heckscheibe, dass es "von schräg hinten links" sichtbar war. Nachdem er von der Polizei angehalten worden war, war er erstinstanzlich wegen eines Vergehens des Kennzeichenmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden.
Die Richter des BayObLG führten aus, dass der Befestigungsart im Fahrzeuginnern die gleiche informationelle Wirkung zukomme, wie einem ordnungsgemäß außen am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen. Darüber hinaus stellten sie fest, dass ein Kennzeichenmissbrauch nicht vorliegt. Dafür wäre erforderlich, dass ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit einem falschen Kennzeichen versehen wird, um den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine ordnungsgemäße Kennzeichnung vor.
Entschieden vom Bayerischen Obersten Landesgericht AZ.: 1 St RR 109/02
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