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Kündigung im Krankheitsfall |
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Eine Kündigung im Krankheitsfall kann es nicht geben? Denkste! Einem Mitarbeiter darf während und auch wegen der Krankheit gekündigt werden. Die Kündigung muss aber "sozial gerechtfertigt" sein. Kündigungsgrund kann eine langandauernde Krankheit sowie krankheitsbedingte Leistungsminderung sein; häufigster Anwendungsfall ist die Kündigung wegen zu vieler Kurzerkrankungen
Die Prüfung der Berechtigung einer Kündigung erfolgt in drei Schritten (BAG, Urteil vom 10.11.2005, 2 AZR 44/05): Voraussetzung ist erstens eine negative Gesundheitsprognose. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss zu befürchten sein, dass der Mitarbeiter auch künftig krank sein wird. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit sind ein Indiz für künftige gleichartige Erkrankungen, es sei denn, die bisherigen Krankheiten sind ausgeheilt. Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen, ergeben keine negative Prognose. Zweitens müssen sich erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen erweisen. Neben betrieblichen Ablaufstörungen sind dies auch die wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr.
Drittens geht es um eine umfassende Interessenabwägung. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Erkrankung auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits ungestört verlaufen ist.
Ausserdem sind das Alter, der Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen sowie eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, ist die Kündigung berechtigt.
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