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Kündigung nach Mietrückständen |
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Vermieter muss die rückständigen Mieten im Einzelnen auflisten. Für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen muss der Vermieter dem Mieter genau auflisten, mit welchen Zahlungen in welcher Höhe er in Verzug ist. Darauf wies das Amtsgericht Dortmund hin.
Insbesondere von professionellen Vermietern mit großem Wohnungsbestand sei eine von Laien nachvollziehbare Kündigungsbegründung zu fordern. Dies sei bei sozial schwachen Mietern auch für die Sozialbehörden wichtig, die ansonsten nicht in der Lage seien, zur Abwendung der Räumung rechtzeitig den Zahlungsrückstand auszugleichen.
Nicht ausreichend sei ein Kontoauszug aus dem Verbuchungskonto der Vermieterseite, auf dem Zahlungen zum Teil keinem konkreten Zeitraum zugeordnet seien, der diverse Abkürzungen, Umbuchungen und Unklarheiten enthalte und den auch das Gericht zunächst nicht nachvollziehen konnte.
Die erst während des Verfahrens erfolge Erläuterung durch einen Schriftsatz ließ das Gericht nicht ausreichen, da die Mieterin vor Erhalt des Schreibens bereits den gesamten geforderten Betrag bezahlt habe. Die Verfahrenskosten hatte die Vermieterseite allein zu tragen.
Entschieden vom Amtsgericht Dortmund AZ.:131 C 1627/03
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