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Prozesskosten bei Klagen gegen Fondsgesellschaft |
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Rechtschutzversicherungen müssen die Prozesskosten übernehmen, wenn Anleger auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung aufgrund eines fehlerhaften Anlageprospektes klagen. Das hat nun das BGH entschieden. Das Urteil erleichtert Schadenersatzklagen gegen die Anbieter geschlossener Fonds.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Rechtschutzversicherungen die Prozesskosten übernehmen müssen, wenn Anleger auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung aufgrund eines fehlerhaften Anlageprospektes klagen (Az.: IV ZR 252/04 vom 3.5.06). Dies geht aus einem vom BGH noch nicht veröffentlichten Urteil hervor
Das Urteil betrifft die gesamte Fondsbranche, denn es erleichtert Schadenersatzklagen gegen die Anbieter geschlossener Fonds. Erreicht ein Fonds nicht die im Prospekt prognostizierten Ergebnisse, argumentieren Anleger und ihrer Anwälte häufig, der Prospekt kläre ungenügend über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken auf. Die Anwälte führen an, der Investor hätte sich nie an dem Fonds beteiligt, wenn er das wahre Ausmaß des Risikos gekannt hätte und verlangen die Rückabwicklung der Beteiligung. Kommt es in diesem Streitpunkt nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, scheuen aber die meisten Anleger wegen des ungewissen Prozessausgangs vor Klagen gegen Fondsemittent und -vertriebe zurück, sofern keine Rechtsschutzversicherung das Prozesskostenrisiko abdeckt.
Rechtsschutzversicherungen verweigern häufig mit Hinweis auf Ausschlussklauseln nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutz-Versicherung (ABR) von 1994 die Kostenübernahme. Die ABR schließen Kostenerstattung bei Privatpersonen in den Fällen von Streitigkeiten nach dem „Recht der Handelsgesellschaft“ und bei „selbstständiger Tätigkeit“ aus. Wer sich an einem geschlossenen Fonds beteiligt, wird so genannter Mitunternehmer, in der Regel als Kommanditist oder Gesellschafter bürgerlichen Rechts.
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